§ 52/7 a-f StVO
VKZ § 52 Vorschriftszeichen
- § 52/1 StVO
- § 52/2 StVO
- § 52/3 a-c StVO
- § 52/4 a-d StVO
- § 50/5 StVO
- § 52/6 a-d StVO
- § 52/7 a-f StVO
- § 52/8 a-c StVO
- § 52/9 a-d StVO
- § 52/10 a-b StVO
- § 52/11, a und b StVO
- § 52/12 StVO
- § 52/13 a-e StVO
- § 52/14, a-b StVO
- § 52/15, a StVO
- § 52/16 StVO
- § 52/17, a-b StVO
- § 52/18 StVO
- § 52/19 StVO
- § 52/21 StVO
- § 52/22 StVO
- § 52/23 StVO
- § 52/24 StVO
- § 52/25 a-b
§ 52/7 a „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“
Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
§ 52/7 b
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger verboten ist. Die Gewichtsangabe bedeutet, dass das Mitführen von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist jedoch gestattet.
§ 52/7 c
Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt für Fuhrwerke (§ 2 Abs. 1 Z 21) verboten ist.
§ 52/7 e
entfällt
§ 52/7 e
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist. Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.
§ 52/7 f
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Omnibussen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Omnibusses das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Omnibusses die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.