§ 52/15, a StVO
VKZ § 52 Vorschriftszeichen
- § 52/1 StVO
- § 52/2 StVO
- § 52/3 a-c StVO
- § 52/4 a-d StVO
- § 50/5 StVO
- § 52/6 a-d StVO
- § 52/7 a-f StVO
- § 52/8 a-c StVO
- § 52/9 a-d StVO
- § 52/10 a-b StVO
- § 52/11, a und b StVO
- § 52/12 StVO
- § 52/13 a-e StVO
- § 52/14, a-b StVO
- § 52/15, a StVO
- § 52/16 StVO
- § 52/17, a-b StVO
- § 52/18 StVO
- § 52/19 StVO
- § 52/21 StVO
- § 52/22 StVO
- § 52/23 StVO
- § 52/24 StVO
- § 52/25 a-b
§ 52/15, a StVO „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“
§ 52/15 StVO „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“
Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Durch eine Zusatztafel oder durch weiße Aufschrift im blauen Feld unter dem Pfeil kann angezeigt werden, dass das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Straßenbenützern gilt.
Das Zeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden Straße angebracht werden. Das Zeichen darf entsprechend dem angestrebten Gebot auch nur auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) angebracht werden.
§ 52/15 a StVO „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“
ieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.Ist dieses Gebot auf Grund eines für einen kategorisierten Tunnel i.S. der Z 7e geltenden Fahrverbots erforderlich, so ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Gebot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.