§ 52/22 StVO

§ 52/22 StVO „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“

§ 52/22 StVO „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“/p>

Dieses Zeichen zeigt an, dass Kraftwagen, die auf der Straße fahren, an deren Beginn das Zeichen angebracht ist, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen.

§ 52/22 a StVO „ENDE EINES GEBOTES“

Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Z 16, 17, 17a, 19 und 22 zeigt das Ende des durch das Zeichen ausgedrückten Gebotes an. Ein solches Zeichen kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.

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