§ 52/17, a-b StVO

§ 52/17, a-b StVo „GEHWEG“ und „GEH- UND RADWEG“

§ 52/17 StVO „GEHWEG“

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.

§ 52/17 a StVO „GEH- UND RADWEG“.

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach

a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach

b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach

b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

§ 52/17 b StVO „REITWEG“.

Dieses Zeichen zeigt einen Reitweg an.

keyboard_arrow_up