§ 53/16 a-c StVO
VKZ § 53 Hinweiszeichen
- § 53/1 a-c StVO
- § 53/2, a-b StVO
- § 53/3, a StVO
- § 53/4, a StVO
- § 53/5 StVO
- § 53/6, a StVO
- § 53/7, a StVO
- § 53/8 a-d StVO
- § 53/9 a-e StVO
- § 53/11 StVO
- § 53/12 StVO
- § 53/13 a-d StVO
- § 52/14 a-b StVO
- § 53/15 a-c StVO
- § 53/16 a-c StVO
- § 53/17 a-b StVO
- § 53/18 StVO
- § 53/19 StVO
- § 53/21 StVO
- § 53/22 StVO
- § 53/23, a-c StVO
- § 53/24 StVO
- § 53/25 StVO
- § 53/26 StVO
- § 53/27 StVO
- § 53/28 StVO
- § 53/29 StVO
- § 53/10, a StVO
§ 53/16 a StVO „VORANKÜNDIGUNG EINER UMLEITUNG“
Dieses Zeichen kündigt den Verlauf einer Umleitung an. Im Zeichen kann angegeben werden, ob die Umleitung für alle Fahrzeuge oder nur für bestimmte Fahrzeugarten oder für bestimmte andere Umstände gilt (zB. nur für Fahrzeuge, deren Höhe oder deren Gesamtgewicht ein bestimmtes Ausmaß überschreitet). Außerdem kann die Länge der Umleitungsstrecke angegeben werden.
§ 53/16 b StVO „UMLEITUNG“
Diese Zeichen zeigen eine Umleitung des Verkehrs an. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, dass die Umleitung nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.
§ 53/16 c StVO „WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN“
Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen einen Wechsel der Richtungsfahrbahn an, und zwar ein Zeichen nach
a) die Überleitung des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen nach
b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr. Auf den Zeichen ist die Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.