§ 53/1 a-c StVO

§ 53/1 StVO „PARKEN“

Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen.

Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden; in einem solchen Fall kann die Bodenmarkierung entfallen.

§ 53/1 b StVO „ZUM PARKPLATZ“

Dieses Zeichen weist auf einen Parkplatz hin.

§ 53/1 c StVO „PANNENBUCHT“

Dieses Zeichen zeigt eine Pannenbucht an; das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Pannenbucht ist nur bei Pannen, in Notfällen oder bei Gefahr oder für Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes erlaubt.

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