Verkehrszeichen § 52 Vorschriftszeichen

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

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Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.

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§ 52/3 „EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“

§ 52/3 b „EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“

Diese unter Z 3a und 3b angeführten Zeichen zeigen je nach der Richtung des Pfeiles an, dass das Einbiegen in die nächste Querstraße nach rechts oder links verboten ist.

§ 52/3 c „UMKEHREN VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass an der betreffenden Straßenstelle oder Kreuzung das Umkehren…

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§ 52/4 a „ÜBERHOLEN VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

§ 52/4 b „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES“

Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes (Z. 4a) an.

§ 52/4 c „ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass mit Lastkraftfahrzeugen…

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Dieses Zeichen zeigt an, dass der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr zu warten hat.

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§ 52/6 a „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN MOTORRÄDERN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

§ 52/6 b „FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

§ 52/6 c „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“

Dieses Zeichen…

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§ 52/7 a „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.Eine…

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§ 52/8 a „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern und mit Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet. Für die Lenker von Motorfahrrädern gilt überdies die Z 8b.

§ 52/8 b „FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Motorfahrrädern mit laufendem…

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§ 52/9 a „FAHRVERBOT FÜR ÜBER ...m BREITE FAHRZEUGE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet, verboten ist.

§ 52/9 b „FAHRVERBOT FÜR ÜBER ...m HOHE FAHRZEUGE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Höhe die im Zeichen angegebene Höhe überschreitet, verboten ist.…

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§ 52/10 a „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

§…

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§ 52/11 „ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN“

Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.

§ 52/11 a „ZONENBESCHRÄNKUNG“

Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen…

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§ 52/12 „HALT ZOLL“

Dieses Zeichen zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. „MAUT“.

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§ 52/13 a StVO „PARKEN VERBOTEN“

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

a)

Eine Zusatztafel…

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§ 52/14 StVO „HUPVERBOT“

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Die Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Geltungsdauer des Verbotes an. Das Ende dieses Verbotes ist durch das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel „ENDE“ kenntlich…

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§ 52/15 StVO „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Durch…

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Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.

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§ 52/17 StVO „GEHWEG“

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.

§ 52/17 a StVO „GEH- UND RADWEG“.

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach

a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach

b) einen Geh- und Radweg, bei…

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Dieses Zeichen zeigt an, dass Fußgänger die Unterführung benützen müssen und die Fahrbahn nicht überqueren dürfen.

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Dieses Zeichen zeigt an, dass die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 über die Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens nicht langsamer fahren dürfen, als mit der im Zeichen angegebenen Anzahl von Kilometern pro Stunde.

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Dieses Zeichen zeigt an, dass die Lenker von Fahrzeugen an der betreffenden Straßenstelle umzukehren haben.

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§ 52/22 StVO „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“/p>

Dieses Zeichen zeigt an, dass Kraftwagen, die auf der Straße fahren, an deren Beginn das Zeichen angebracht ist, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen.

§ 52/22 a StVO „ENDE EINES GEBOTES“

Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Z 16, 17, 17a, 19 und 22 zeigt das Ende des durch…

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Dieses Zeichen zeigt an, dass gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen „Halt“ erforderlich ist..

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Dieses Zeichen ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage…

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§ 52/25 a StVO „VORRANGSTRASSE“

Dieses Zeichen zeigt den Beginn und den Verlauf einer Vorrangstraße an. Wenn eine Vorrangstraße auf einer Kreuzung die Richtung ihres Verlaufes ändert, so ist der Verlauf der Vorrangstraße auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. e erkennbar zu machen.

§ 52/25 b StVO „ENDE DER VORRANGSTRASSE“

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Vorrangstraße…

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