§ 50/11, a StVO
§ 50/11, a StVO „FUSSGÄNGERÜBERGANG“ und „RADFAHRERÜBERFAHRT“
§ 50/11 StVO „FUSSGÄNGERÜBERGANG“
Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z 12) an.
§ 50/11 a) StVO „RADFAHRERÜBERFAHRT“
Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.
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