§ 50/11, a StVO

§ 50/11, a StVO „FUSSGÄNGERÜBERGANG“ und „RADFAHRERÜBERFAHRT“

§ 50/11 StVO „FUSSGÄNGERÜBERGANG“

Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z 12) an.

§ 50/11 a) StVO „RADFAHRERÜBERFAHRT“

Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.

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