Verkehrszeichen § 50 Gefahrenzeichen
Dieses Zeichen zeigt Hindernisse wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken an.
Diese Zeichen zeigen an:
§ 50/2 a) StVO
eine Rechtskurve,
§ 50/2 b) StVO
eine Linkskurve,
§ 50/2 c) StVO
eine Doppelkurve rechts beginnend,
§ 50/2 d) StVO
eine Doppelkurve links beginnend;
sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen.…
§50/3 StVO „KREUZUNG“
Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße erfordert.
50/3 a) StVO „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“
Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Z 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 3 aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.
Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (§ 19).
§ 50/6 a StVO „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“
Dieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang anzubringen.
§ 50/6 b StVO „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“
Dieses Zeichen kündigt einen nicht durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang,…
§ 50/7 StVO „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“
Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das Gefälle ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.
§ 50/7 a) StVO „STARKE STEIGUNG“
Dieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die Steigung ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den…
Dieses Zeichen kündigt eine
§ 50/8 a) StVO
beiderseitige,
§ 50/8 b) StVO
linksseitige und
§ 50/8 c) StVO
rechtsseitige
Fahrbahnverengung an.
Dieses Zeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße sowie damit üblicherweise verbundene Gefahren (wie Straßenverunreinigungen, Rollsplitt, Künettenabdeckungen und dgl.) an.
§ 50/10 StVO „SCHLEUDERGEFAHR“
Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden.
§ 50/10 a) StVO „SEITENWIND“
Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack…
§ 50/11 StVO „FUSSGÄNGERÜBERGANG“
Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z 12) an.
§ 50/11 a) StVO „RADFAHRERÜBERFAHRT“
Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.
Dieses Zeichen zeigt Stellen z. B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen an, wo sich häufig Kinder aufhalten.
§ 50/13 a) StVO „ACHTUNG TIERE“
Dieses Zeichen zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (§ 81 Abs. 3).
§ 50/13 b) StVO „ACHTUNG WILDWECHSEL“
Dieses Zeichen zeigt ein Gebiet an, wo damit zu…
§ 50/14 StVO „ACHTUNG GEGENVERKEHR“
Dieses Zeichen zeigt an, dass auf Straßen, auf denen sonst nur in einer Richtung gefahren wird, mit Gegenverkehr zu rechnen ist.
§ 50/14 a) StVO „ACHTUNG FALSCHFAHRER"
Dieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahrzeug auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, obwohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder…
Dieses Zeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht gerechnet werden muss oder wenn eine solche Anlage schlecht wahrnehmbar ist.
Dieses Zeichen kündigt andere als in Z 1 bis 15 angeführte Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar, Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet u. dgl.